Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendbar im nationalen Geschdftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und offentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen von Armaturen, Teilen von Armaturen, lnstallationen oder sonstigen Waren gelten ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrucklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Textform. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Textform ist auch bei der Kommunikation per E-Mail gewahrt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
1.4 Technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, sonstige Abbildungen, Kalkulationen) und sonstige Produktbeschreibungen (z. B. Gewichts-, Mass-, Verbrauchs- und Leistungsangaben) aus dem Angebot und den dazugehörigen Unterlagen sind nur annähernde Angaben, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten stellen sie keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen im Design der Ware bleiben vorbehalten.
1.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
2. Preise
2.1 Es gilt der vereinbarte Preis in Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise „ab Werk“ ausschliesslich Verpackung, Fracht und Versicherung.
2.3 Ist eine andere Vereinbarung als „ab Werk“ getroffen, so werden die anfallenden Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung gesondert in Rechnung gestellt.
2.4 Die Preise richten sich, wenn nicht eine konkrete Preisvereinbarung nach Ziff. 2.1 getroffen wurde, nach der jeweils geltenden Preisliste. Unsere Preise werden in der Regel mit einer jährlich gültigen Preisliste festgelegt. Im Rahmen der jährlich gültigen Preisliste behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Lohnkostenänderungen bei neuen Tarifabschlüssen sowie Material- und/oder Energiepreisänderungen eintreten. Bei fest vereinbarten Preisen behalten wir uns das Recht vor, fest vereinbarte Preise angemessen und für den Besteller zumutbar zu erhöhen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen sowie Material- und/oder Energiepreissteigerungen, eintreten. Das gilt nicht, wenn wir uns mit der Lieferung in Lieferverzug befinden. Die Möglichkeit einer angemessenen Preiserhöhung gilt auch für technisch notwendige Änderungen. Gründe für die Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.5 Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
3. Zahlungsbedingungen/elektronischer RE-Versand
3.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
3.2 Grundsätzlich erfolgt der Rechnungsversand durch uns per Post. Ein elektronischer Rechnungsversand erfolgt ausschliesslich auf Wunsch des Bestellers. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, durch technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass der E-Mail-Zugang uneingeschränkt gewährleistet ist. Die Rechnung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie beim Kunden im Spam-Ordner eingeht oder aus sonstigen Gründen nicht zur Kenntnis genommen wird. Abwesenheitsnotizen etc. stehen einem rechtsgültigen Zugang nicht entgegen. Der Kunde hat die Pflicht, Änderungen der mitgeteilten E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand unverzüglich mitzuteilen. Das bei elektronischem Rechnungsversand bestehende Risiko von betrügerischem Handeln trägt der Besteller.
3.3 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag am Ort unseres Geschäftssitzes verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) in gesetzlicher Höhe – auch ohne Zahlungsverzug – unberührt.
3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren berechtigt, noch ausstehende andere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gemäss Ziff. 8, unberührt.
4. Lieferung (Transport); Gefahrübergang, Lieferfristen und -verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung etc.) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang (auch für die Verzögerungsgefahr) bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person statt. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang massgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Verkäufer in Verzug der Annahme ist.
4.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
4.4 Ist die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die unsere Zulieferanten betreffen, zurückzuführen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir nicht gemäss Ziff. 4.5 Satz 2 vorgehen. Dies gilt auch für Arbeitskampfmassnahmen, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen.
4.5 Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.
4.6 Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
4.7 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, sofern keine Nichtverfügbarkeit der Leistung gemäss Ziff. 4.4 und 4.5 gegeben ist, gilt Ziff. 9.
4.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.9 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind.
4.10 Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4.11 Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.12 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Softwarenutzung
5.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
5.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
5.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien verbleiben bei uns beziehungsweise beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
6. Entgegenahme
6.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Beanstandung und Mängelrügen
7.1 Erkennbare Sachmängel, Beanstandungen der Stückzahl und Falschlieferungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Entdeckung, und – auf jeden Fall – spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich und unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andere, verdeckte Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
7.2 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
8. Mängelansprüche des Bestellers (Sachmängel) / Verjährung
8.1 Die regelmässige Lieferkette zwischen uns und dem Händler, dem Händler und dem Installateur sowie zwischen dem Installateur und dem Endkunden ist zwingend zu beachten. Sachmängelansprüche können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, sofern ein direkter Vertragsabschluss zwischen uns oder eine anderweitige Regelung ausdrücklich getroffen wurde.
8.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist.
8.3 Ist die Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten.
8.4 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
8.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nach Massgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
8.6 Erweist sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
8.7 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Massgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.9 Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
9. Schadenersatzansprüche
9.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
9.4 Die Haftung ist in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Armaturen, Installationen oder anderen Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Erzeugnisse ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden – soweit möglich – zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10.3 Erzeugnisse im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs weiterzuveräussern bleibt dem Besteller gestattet.
10.4 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware ab.
10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
11. Rücktritt vom Vertrag durch uns
11.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
11.2 Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.
11.3 Der Besteller hat uns im Falle des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren.
11.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Vertraulichkeit
12.1 Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils getroffenen Vereinbarungen streng vertraulich zu behandeln.
12.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen nur zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet werden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der bestehenden Verträge kooperativ und nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.3 Gerichtsstand ist Tübingen, soweit gesetzlich zulässig.
13.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Rottenburg, 05.03.2026